Einschränkungen im öffentlichen Leben
Grundlegendes
In der Öffentlichkeit ist zu anderen Menschen als den Angehörigen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Meter einzuhalten.
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, die Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten sind weiter möglich.
Nicht erlaubt sind Gruppenfeiern auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen. Ordnungsbehörden und Polizei überwachen die Einhaltung der Regeln. Wer gegen die Kontaktbeschränkungen verstößt, muss mit Sanktionen rechnen.
Regelungen für Geschäfte, Gastronomie und Dienstleister
Geöffnet bleiben Drogerien, Tankstellen, Banken, Lieferdienste, Poststellen und weitere zentrale Einrichtungen. Dies erfolgt unter gesteigerten Hygiene-Auflagen. Darüber hinaus gilt: Der Zutritt soll gesteuert und Warteschlangen vermieden werden.
Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben geöffnet. Sie müssen aber zwingend die gestiegenen hygienischen Anforderungen beachten.
Gastronomiebetriebe sind geschlossen. Es ist jedoch weiterhin möglich, Speisen abzuholen und nach Hause zu nehmen. Auch Lieferdienste tragen weiter Essen aus.
In Dienstleistungsbetrieben aus dem Bereich der Körperpflege - wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliches - ist körperliche Nähe unvermeidbar. Deshalb sollen diese geschlossen werden. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
Für den Publikumsverkehr geschlossen sind außerdem Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Darüber hinaus stellen Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) den Betrieb ein. Auch Sporteinrichtungen, Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder, Spielplätze und sonstige Einzelhandel-Verkaufsstellen sind von den Beschränkungen betroffen.
Kontakte in Unternehmen minimieren
In allen Betrieben - und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr - ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Beschäftigte und Kunden umzusetzen.
Einschränkung grenzüberschreitenden Verkehr
Seit dem 20. März ist der Grenzübertritt an den Landesgrenzen zu Österreich, Frankreich, Luxemburg, Dänemark und der Schweiz nur noch an bestimmten Grenzübergangsstellen möglich. Seit dem 25. März gibt es Einreisebeschränkungen für Saisonarbeiter und Saisonarbeiterinnen sowie Erntehelfer und Erntehelferinnen. Diese Regelung gilt für Einreisen aus Drittstaaten, aus Großbritannien sowie den EU-Staaten, die den Schengen-Besitzstand nicht voll anwenden. Einreisen aus Polen, Tschechien und der Slowakei sind weiterhin möglich. Die Bundesregierung hat zur Sicherung der heimischen Ernte, in Abstimmung mit dem RKI und dem Bauernverband, Ausnahmen von den geltenden Einreisebeschränkungen für Saisonarbeitskräfte beschlossen. Im April und im Mai wird jeweils bis zu 40.000 Saisonarbeitern die Einreise unter Auflagen (u.a. strenge Hygienevorschriften und Einhaltung des Infektionsschutzes) ermöglicht. Weitere Einzelheiten finden Sie auf den Seiten des Bundesinnenministeriums.
Das regeln die Landesregierungen
Die Regelungen der Landesregierungen verweisen in großen Teilen auf die zwischen Bund und Ländern verabredete Kontaktsperre. Zudem verweisen sie auf Ansprechpersonen, wichtige Telefonnummern und informieren über die Ausbreitung des Virus in den ihren Ländern. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Bundesländer:
Berlin
Kontaktbeschränkungen
Um die Infektionsrate durch das Coronavirus weiterhin möglichst unter Kontrolle zu halten, wurden umfangreiche Kontaktbeschränkungen beschlossen, die ab 23. März bis 19. April gelten. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen sich die Bürger grundsätzlich in ihrer Wohnung bzw. ihrer gewöhnlichen Unterkunft aufhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Verlassen der Unterkunft möglich.
Richtlinien zum Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder Unterkunft
Bewegung an der frischen Luft ist ebenso wie die Versorgung von Tieren – etwa das Gassigehen mit Hunden – nach wie vor gestattet. Hierbei gilt jedoch die Einschränkung, dass die Aktivitäten allein, mit Mitgliedern des eigenen Haushalts oder mit einer einzigen weiteren Person stattfinden dürfen.
Es ist weiterhin erlaubt, alte und kranke Personen sowie Menschen mit Einschränkungen zu besuchen. Für Bewohner von Kranken- und Pflegeeinrichtungen gelten eingeschränkte Besuchsrechte.
Auch Ehepartner und Kinder dürfen nach wie vor besucht werden.
Prüfungen sowie dringend erforderliche Termine bei Behörden, Gerichten, Rechtsanwälten und Notaren dürfen wahrgenommen werden. Auch Vorladungen von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder von Behörden müssen weiterhin befolgt werden. Der Besuch von Gottes- und Glaubenshäusern ist zur individuellen stillen Einkehr gestattet.
Hilfebedürftige Menschen, die nicht in der Lage sind, eigene Besorgungen zu erledigen, dürfen eine Hilfsperson wählen. Diese darf an ihrer statt die eigene Wohnung verlassen, um sich um deren Einkäufe oder Besorgungen zu kümmern.
Auf Nachfrage der Polizei oder der Ordnungsbehörden muss jeder den Grund für seinen Aufenthalt außerhalb der eigenen vier Wände glaubhaft erklären. Wer sich außerhalb seiner Wohnung oder Unterkunft bewegt, muss – soweit irgendwie möglich – auf einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen achten.
Die Einhaltung der Richtlinien wird von Polizei und den Ordnungsbehörden kontrolliert. Bei Zuwiderhandlungen sind Bußgelder und Strafen möglich.
Häusliche Quarantäne und Meldepflichten für Reiserückkehrende
Wer über den Luftweg aus dem Ausland – ob auf direktem Wege oder mit einem Umstieg in einem deutschen Flughafen – in Berlin landet, muss sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Dazu muss sich der Betroffene vom Flughafen Berlin-Tegel auf direktem Weg zu seiner Wohnung oder Unterkunft begeben und dort für den genannten Zeitraum verbleiben. Während der Quarantäne ist jeder Kontakt mit Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, strikt zu meiden. Ausnahmen sind die Inanspruchnahme medizinischer oder psychotherapeutischer Leistungen.
Darüber hinaus besteht für Rückkehrer die Pflicht, sich unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Die Meldung bei anderen Stellen – Hausarzt, kassenärztliche Dienste usw. – ersetzt die verpflichtende Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt nicht.
Ausnahmen von diesen Regelungen können nach einer Risikoabwägung für Betroffene gelten, die in systemrelevanten Berufsfeldern tätig und darüber hinaus symptomfrei sind.
Diese Bestimmungen gehen auf Teil 5, §§ 14-16 sowie Teil 6, § 17 und § 18 der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin zurück.Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin).
Weitere Maßnahmen
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin
Ziel ist es, den Ordnungsbehörden einen Orientierungsrahmen bei der Bemessung des Bußgelds für Verstöße im Einzelfall an die Hand zu geben. Dabei sind die Bußgelder in Form von Rahmen angegeben. Weitere Informationen
Einzelhandel: Supermärkte, Spätis, Drogerien und Geschäfte
Ladengeschäfte aller Art müssen geschlossen bleiben. Um die Versorgung der Bürger mit notwendigen Gütern, Medikamenten, Lebensmitteln und Sanitärbedarf zu sichern und zu gewährleisten, sind einige Geschäfte von dem Verbot ausdrücklich ausgeschlossen. Weitere Informationen
Gastronomie: Restaurants, Cafés, Bars und Kneipen
Im Gastronomiebetrieb greifen zur Eindämmung der Verbreitung des neuen Coronavirus Sars-Cov-2 verschiedene Einschränkungen und Verbote. Rauchergaststätten und Shisha-Bars müssen grundsätzlich geschlossen bleiben. Restaurants, Imbisse und Cafés dürfen unter Auflagen weiterhin geöffnet bleiben.
Hochschulen und Wissenschaftsbetriebe
Ein Großteil der wissenschaftlichen Einrichtungen muss bis zum 19. April sowohl für den Lehrbetrieb als auch für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben. Das betrifft alle Hochschulen - ob privat, öffentlich oder konfessionell sowie die Hochschulbibliotheken und Mensen. Weitere Informationen
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Der Besuch in Krankenhäusern und Hospizen wird eingeschränkt. Krankenhäuser müssen außerdem, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich alle planbaren Operationen und Eingriffe aussetzen, um Kapazitäten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 zu schaffen.
Mobilität und Verkehr
Berlin bleibt auch während der Corona-Krise mobil. Busse, Straßen- und U-Bahnen fahren weiter durch die Stadt. Das ÖPNV-Angebot wird jedoch an die Einschränkungen des öffentlichen Lebens angepasst.
Orientierungshilfe für Gewerbe
Um die Verbreitung des Coronavirus in Berlin zu verlangsamen, müssen Ladengeschäfte grundsätzlich geschlossen bleiben. Die Versorgung der Bürger:innen mit notwendigen Gütern bleibt jedoch gewährleistet: Welche Geschäfte, Läden und Dienstleistungen laut geöffnet bzw. angeboten werden dürfen.
Schulen, Kitas und Berufsschulen
Öffentliche und private Schulen und Kitas sind seit dem 16./17. März bis zunächst 19. April 2020 geschlossen. Für bestimmte Fälle wurde eine Notbetreuung in Kita und Grundschule (Grundschulklassen 1 bis 6) eingerichtet.
Sport und Freizeit: Schwimmbäder, Sportanlagen, Zoos und Spielplätze
Der Sportbetrieb ist auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, in Schwimmbädern und Fitnessstudios untersagt. In besonders begründeten Einzelfällen kann eine Ausnahmeregelung nach einem Antrag bei der zuständigen Senatssportverwaltung zugelassen werden.
Veranstaltungen und Kulturleben: Museen, Messen und Clubs
In Menschenansammlungen und auf Veranstaltungen ist das Risiko einer Ansteckung sehr hoch. Daher dürfen öffentliche und private Veranstaltungen vorerst bis zum 19. April 2020 nicht stattfinden.
Verhalten im Verdachtsfall
Die Senatsgesundheitsverwaltung empfiehlt in der jetzigen Lage und nach Anpassung der Kriterien durch das Robert-Koch-Institut (RKI) die Abklärung in folgenden Fällen. Alle Kontaktaufnahmen sollten zuerst telefonisch stattfinden. Der direkte Kontakt zu anderen Personen sollte vermieden werden.
Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin
Der Senat hat eine Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) beschlossen. Darin werden eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen.
Quelle: Berlin.de
Das regeln die Landesregierungen
Die Regelungen der Landesregierungen verweisen in großen Teilen auf die zwischen Bund und Ländern verabredete Kontaktsperre. Zudem verweisen sie auf Ansprechpersonen, wichtige Telefonnummern und informieren über die Ausbreitung des Virus in den ihren Ländern. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Bundesländer:
Brandenburg
Welche Einschränkungen gelten für das öffentliche Leben?
Informationen zu konkreten Einschränkungen des öffentlichen Lebens finden Sie u.a. auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sowie in der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg.
In Brandenburg besteht keine Ausgangssperre. Deshalb darf man sich bei Einhaltung der Regeln frei bewegen. Dennoch sollten nicht notwendige Wege und Fahrten, zum Beispiel Wochenendausflüge, unterbleiben. Versammlungen o.ä. sind strikt untersagt.
Sind weitere Einschränkungen - außer den bislang bekannten - möglich?
Aufgrund der dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie sind weitere Einschränkungen jederzeit möglich. Informieren Sie sich dazu auf den entsprechenden Kanälen der Gesundheits- sowie der Bundes- und Landesbehörden.
Brauche ich einen Passierschein, wenn ich draußen unterwegs bin?
Nein. Die Polizei empfiehlt aber, den Personalausweis mitzunehmen. Bei etwaigen Kontrollen durch Polizei und Ordnungsamt geht es stets um eine Plausibilitätsprüfung, ob die kontrollierte Person ein berechtigtes Anliegen hat, sich im öffentlichen Raum aufzuhalten oder unterwegs zu sein.Welche Geschäfte dürfen jetzt offen bleiben? Welche müssen schließen?
Auch in Brandenburg müssen Geschäfte schließen, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Als Orientierungshilfe dient Ihnen die folgende Übersicht von derzeit erlaubten und untersagten Gewerben:
Tabellarische Übersicht für Gewerbe / Auslegungshilfe zur Verordnung(externer Link)Andere Geschäfte sollen ausdrücklich offen bleiben, um die Grundversorgung sicher zu stellen.
Dazu zählen insbesondere Wochenmärkte, der Einzelhandel für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.
In Brandenburg können Radreparaturstätten geöffnet haben. Radverkaufsstellen jedoch nicht.
Geöffnet bleiben dürfen auch: Dienstleister im medizinischen- und Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, insbesondere Arztpraxen und Krankenhäuser. Soweit entsprechende Waren und Dienstleistungen angeboten werden, darf dies auch durch Kaufhäuser, Outlet-Center und in Einkaufszentren erfolgen.
Diese Einrichtungen können für die bisherige Dauer der Gültigkeit (19. April) auch sonntags und an gesetzlichen Feiertagen von 12.00 bis 18.00 Uhr öffnen. Sollten die bekannten Gesundheitsregeln (z.B. Hygiene und Abstand) nicht eingehalten werden, kann die jeweilige Einrichtung geschlossen werden.
Handwerker und handwerksähnliche Gewerbe sind von diesen Einschränkungen nicht betroffen.
Weitere Informationen in der s.g. Eindämmungsverordnung des Landes, auf der Homepage des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz sowie auf der Homepage des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport.
Dürfen Lottoannahmestellen geöffnet bleiben?
Ja. In Gänze sind Lottoannahmestellen nicht als Wettannahmestelle bzw. als ein einer Wettannahmestelle ähnliches Unternehmen im Sinne von § 3 Nummer 1 der aktuellen Eindämmungsverordnung anzusehen und müssen daher nicht für den Publikumsverkehr geschlossen werden. Die in der Verordnung geregelten Hygienestandards sind zu beachten.
Gibt es für Sportvereine, Landesfachverbände sowie Kreis- und Stadtsportbünde finanzielle Nothilfen?
Das Ministerium und der Landessportbund stehen in engem Kontakt. Es ist vereinbart, dass sich Vereine mit existenzbedrohenden finanziellen Problemen direkt an den Landessportbund wenden sollen. Dafür kann folgende Mailadresse genutzt werden: coronahilfe@lsb-brandenburg.de
Am 31. März 2020 äußerte sich der LSB-Vorstandsvorsitzende Andreas Gerlach wie folgt: „Die aktuelle Krise stellt viele unserer Sportvereine unverschuldet und unvorbereitet vor finanzielle Herausforderungen. Deshalb hat der LSB beschlossen, die Einzüge und Rechnungen für die Mitgliedsbeiträge mit einem Gesamtvolumen von über 2,8 Millionen Euro erst einmal auszusetzen und um rund drei Monate zu verschieben. So wollen wir die aktuelle Liquidität der Vereine für notwendige und ungeplante Kosten verbessern.“
Quelle: kkm.brandenburg.de