Hier finden Sie Infos zu Lohnersatz- bzw. Sozialleistungen sowie Formulare und Anträge zum Download - teilweise online ausfüllbar
Arbeitsbescheinigung | Zusatzblatt zur Arbeitsbescheinigung |
Bescheinigung über Nebeneinkommen | Zusatzblatt Sozialversicherung |
Übernahme Altersvorsorge | Veränderungsmitteilung |
Zusatzbogen für Studenten |
Nach deutschem Recht erhalten im Inland beschäftigte Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz (früher: Konkurs) ihres Arbeitgebers ein so genanntes Insolvenzgeld (früher: Konkursausfallgeld) zum Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgeltes.
Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt und von den Arbeitgebern durch Zahlung einer Umlage finanziert. Keine Umlage müssen die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zahlen, da sie nicht insolvenzfähig sind.
Antrag - Arbeitnehmer | Antrag - Dritte |
Antrag Einzugsstelle Stichtag: vor 01.04.2005 | Antrag Einzugsstelle Stichtag: nach 31.03.2005 |
Insolvenzgeldbescheinigung | Erläuterungen |
Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit, das für ab dem 1. Januar 2007 geborene Kinder gilt, setzt das Elterngeld an die Stelle des Erziehungsgeldes. Es stellt keine dauerhafte Unterstützung dar, sondern wird nur für die 12 bis maximal 14 Monate unmittelbar nach der Geburt des Kindes gezahlt. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen des Elternteils, welches den Antrag auf Elterngeld stellt, und dient als vorübergehender Entgeltersatz. Nicht-Erwerbstätige erhalten generell das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages.
Das Arbeitslosengeld II (kurz: Alg II) ist in Deutschland nach dem SGB II die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige. Es wurde zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt[1] eingeführt. Die „Hartz IV“-Reform fasste - wie im zugrunde liegenden Hartz-Konzept (2002) vorgesehen - die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe (für Erwerbsfähige) auf dem Leistungsniveau des soziokulturellen Existenzminimums zusammen.
Das Kindergeld beträgt in Deutschland gemäß § 66 Abs. 1 EStG bzw. § 6 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz seit Januar 2010 für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro monatlich, für das dritte Kind 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 215 Euro monatlich. Das Kindergeld ist zum Teil Sozialleistung, zum Teil Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums von Kindern und deshalb im Einkommensteuergesetz geregelt. Nur der über den Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums hinausgehende Teil ist eine Familienförderung.
Der Kinderzuschlag (KiZ) nach § 6a Bundeskindergeldgesetz wurde mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) zum 1. Januar 2005 eingeführt. Es handelt sich dabei um eine gezielte Förderung von gering verdienenden Familien mit Kindern. Ziel ist es, diesen den Bezug von Arbeitslosengeld 2 mit seinen negativen Auswirkungen zu ersparen sowie zugleich den Arbeitsanreiz für die Eltern zu erhöhen. Der Kinderzuschlag ist als ergänzende Maßnahme des "Hartz IV"-Gesetzes ein Teil der Agenda 2010.