Am 19. Januar 2013 wird im Rahmen des Inkrafttretens der Dritten EU Führerscheinrichtlinie ein europäischer Führerschein eingeführt. Mit den neuen Bestimmungen werden echte Freizügigkeit für die EU-Fahrer gewährleistet, die Sicherheit auf Europas Straßen erhöht und die Betrugsmöglichkeiten verringert.
Rund 60 % der Bevölkerung der Union, d. h. etwa 300 Millionen Bürger, sind im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Viele dieser Europäer machen grenzüberschreitende Reisen innerhalb der Union aus privaten oder beruflichen Gründen oder weil sie ihr Wohnsitzland ändern. In Europa gibt es heute mehr als 110 verschiedene Führerscheinmodelle mit unterschiedlichen Rechten und unterschiedlicher Gültigkeitsdauer. Durch den neuen europäischen Führerschein wird dieses Durcheinander eingedämmt und die Mobilität der Fahrzeugführer in ganz Europa erleichtert. Die Harmonisierung von Gültigkeitsdauer und ärztlicher Untersuchung bietet mehr Rechtssicherheit für viele Europäer, die in einen anderen Mitgliedstaat ziehen.
Ein Führerschein gibt nicht nur Zugang zu allen Arten von Fahrzeugen, sondern kann in vielen EU-Ländern auch als Identitätsdokument verwendet werden. Daher ist der Schutz vor Betrug von großer Bedeutung. Der neue Führerschein ist so gut wie fälschungssicher. Unterstützung bietet außerdem ein europäisches System für den elektronischen Datenaustausch, das die Verwaltung von Führerscheinen durch die Behörden erleichtert und zur besseren Aufdeckung von Führerscheinbetrug beiträgt.
Die Führerscheinregeln haben ferner erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit im Straßenverkehr. Angesichts von jährlich über 30 000 Verkehrstoten auf den Straßen Europas werden die neuen Führerscheinregeln zur Erhöhung der Sicherheit auf Europas Straßen beitragen. Am meisten ändert sich bei Krafträdern. Durch die Einführung eines schrittweisen Zugangs zu Krafträdern für junge Kraftfahrer bewirken die neuen europäischen Vorschriften einen wesentlich besseren Schutz dieser gefährdeten Gruppe von Straßenverkehrsteilnehmern. Darüber hinaus muss der neue Führerschein für Autound Kraftradfahrer je nach Mitgliedstaat alle 10 bis 15 Jahren erneuert werden, während Führerscheine für Bus- und Lkw-Fahrer für fünf Jahre gültig sind und für die Erneuerung eine ärztliche Untersuchung erforderlich ist. Diese Regeln gelten nicht für eine bereits vor dem 19. Januar 2013 erworbene Fahrerlaubnis.
Um die Anzahl der verschiedenen im Umlauf befindlichen Führerscheinmodell zu begrenzen und einen besseren Schutz vor Betrug zu bieten, wird das Führerscheinmodell auf Papier schrittweise auslaufen.
Ausgestellt wird nur noch ein einziges europäisches Führerscheinmodell - eine Plastikkarte im Kreditkartenformat, die bereits in den meisten EU-Ländern verwendet wird und besser gegen Fälschung geschützt werden kann. Die bisherigen Führerscheine (Ihre Fahrerlaubnis bleibt von der neuen Regelung unberührt, Sie dürfen weiterhin dieselben Fahrzeuge lenken.) auf Papier werden ab Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften nicht mehr ausgestellt.
Durch eine obligatorische und regelmäßige administrative Erneuerung der Führerscheine wird sichergestellt, dass alle im Umlauf befindlichen Dokumente unter Verwendung der modernsten Sicherheitsmerkmale aktualisiert werden können. Eine geringere Anzahl von Führerscheinmodellen erleichtert die Arbeit der Vollzugsorgane ebenso wie die größere Ähnlichkeit zwischen dem Inhaber der Fahrerlaubnis und dem Lichtbild im Führerschein.
Alle neuen Führerscheine für Lastkraftwagen und Busse haben eine Gültigkeitsdauer von höchstens 5 Jahren.
Für Fahrer, deren Führerscheine vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgestellt wurden, gelten die neuen Gültigkeitsregeln spätestens ab 19. Januar 2033.
Mit dieser neuen obligatorischen Erneuerung des Führerscheins wird eines der letzten Hindernisse für die Freizügigkeit der Fahrer beseitigt. Der wichtigste Grundsatz ist, dass alle ab dem Beginn der Anwendung der neuen Richtlinie ausgestellten Führerscheine so lange gültig sind, wie auf dem Führerschein angegeben. Der Inhaber muss den Führerschein vor Ablauf der Gültigkeitsdauer in dem Land, in dem er seinen ordentlichen Wohnsitz hat, erneuern lassen. Ab diesem Datum wendet der Aufnahmemitgliedstaat die neue Gültigkeitsdauer an und kann eine ärztliche Untersuchung vorschreiben, wenn dies für seine eigenen Bürger vorgesehen ist. Durch diese Bestimmungen wird endlich die erforderliche Rechtssicherheit für Führerscheininhaber geschaffen.
Die vor dem Datum der Anwendung der derzeitigen Richtlinie ausgestellten Führerscheine, die noch gültig und im Umlauf sind, müssen spätestens bis 2033 durch einen neuen Führerschein ersetzt werden. Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass die Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, für den nicht die in der Richtlinie vorgeschriebene Gültigkeitsdauer gilt (z. B. mit unbefristeter Gültigkeitsdauer) ihren Führerschein zwei Jahre nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in das betreffende Land erneuern.
Gleichzeitig geht aus dem neuen Führerschein eindeutig hervor, ob die Fahrerlaubnis für einen bestimmten Fahrzeugtyp gilt, und dies ist somit für den Inhaber sowie auch die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden leicht zu erkennen.
Die Kommission schlägt außerdem vor, die einzelstaatlichen Regelungen für die ärztlichen Untersuchungen klarzustellen:
Heutzutage gibt es verschiedene Arten von Betrug. Sie reichen vom illegalen Handel mit Führerscheinen über die unrechtmäßige Erlangung von Duplikaten durch Vorgabe von Diebstahl oder Verlust des ursprünglichen Führerscheins bis zur Erlangung eines Führerscheins in einem anderen Land, während im Heimatland ein Fahrverbot gilt.
Die Bekämpfung des Führerscheinbetrugs beruht auf dem Grundsatz, dass eine Person nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein kann. Dieser Grundsatz wurde in der vorliegenden Richtlinie bekräftigt.
Die regelmäßige Erneuerung der Führerscheine wird es den Mitgliedstaaten ermöglichen, eine regelmäßig aktualisierte nationale Datenbank zu führen und somit ständig über die in Umlauf befindlichen gültigen Führerscheine unterrichtet zu sein.
Gleichzeitig wird die Kommunikation zwischen den nationalen Behörden durch den Aufbau eines Kommunikationsnetzes für Führerscheine (RESPER) zwischen den Mitgliedstaaten verbessert. Dank der regelmäßigen Konsultation dieses Netzes können die neuen und strengeren Regeln in Bezug auf das Verbot der Ausstellung eines Führerscheins für Personen, deren Fahrerlaubnis entzogen, ausgesetzt oder eingeschränkt wurde, besser angewandt werden.
Im Übrigen ist es den Mitgliedstaaten gestattet, einen Mikrochip in den Führerschein aufzunehmen. Die Wiederholung der auf der Karte aufgedruckten Angaben im Mikrochip ermöglicht einen besseren Schutz vor Betrug und gewährleistet gleichzeitig den Schutz der Daten. Selbstverständlich müssen die europäischen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten beachtet werden.
Früher war für das Führen von Kleinkrafträdern in der Union kein Führerschein erforderlich. Die Unfallzahlen zeigen jedoch, dass sehr junge Straßenverkehrsteilnehmer hochgradig unfallgefährdet sind. In einigen Mitgliedstaaten ist das Führen von Kleinkrafträdern bereits sehr jungen Fahrern ab 14 Jahren gestattet.
Daher wurde eine neue harmonisierte Führerscheinklasse AM eingeführt, die das Bestehen einer obligatorischen theoretischen Prüfung voraussetzt. Dies dürfte den Mitgliedstaaten eine bessere Kontrolle dieser sehr unfallgefährdeten Gruppe von Verkehrsteilnehmern ermöglichen und dazu beitragen, dass diesen die Straßenverkehrsvorschriften besser bekannt sind. Außerdem wird die Lage in Bezug auf das grenzüberschreitende Führen von Kleinkrafträdern oder das Anmieten eines Kleinkraftrads in Urlaub klargestellt. Die Mitgliedstaaten können zudem den Antragstellern für diese Führerscheinklasse das Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen vorschreiben.
Leichtkrafträder waren bislang auf einen Hubraum von 125 cm3 und eine Motorleistung von 11 kW beschränkt. Das Leistungsgewicht war nicht vorgeschrieben. Dies könnte zu immer leichteren Fahrzeugen führen, deren Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeiten kontinuierlich zunehmen. Daher dürfen Inhaber von Führerscheinen der Klasse A1 nur Leichtkrafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg führen. Alle Mitgliedstaaten müssen diese Führerscheinklasse einführen, die es bislang nicht in allen Mitgliedstaaten gab.
Nach den bisherigen Rechtsvorschriften war es vielen jungen Fahrern ohne praktische Erfahrung gestattet, Krafträder der leistungsstärksten Klasse zu führen. Unfallstatistiken belegen für Fahranfänger unter 24 Jahren mit schweren Krafträdern ein deutlich erhöhtes Unfallrisiko. Außerdem kann nicht kontrolliert werden, ob tatsächlich Fahrpraxis mit einem Kraftrad mit beschränkter Leistung erworben wurde. Im Interesse der Verkehrssicherheit wurden neue Kriterien für Fahrzeug, Mindestalter und Zugang eingeführt.
Die frühere Klasse A, die sich aus einem beschränkten und einem unbeschränkten Teil zusammensetzte, wird nun in die Klassen „A 2“ und „A“ aufgespalten. Für die Klasse A2 wird eine zusätzliche technische Anforderung zur Vermeidung der „Leistungsverminderung“ von Krafträdern eingeführt.
Für die Klasse A2 wird das Mindestalter auf 18 Jahre festgelegt. Legt ein Mitgliedstaat das Mindestalter für die Klasse A1 auf 17 oder 18 Jahre fest, so liegt das Mindestalter für die Klasse A2 bei 19 bzw. 20 Jahren, da zwischen dem Mindestalter für die Klasse A1 und dem Mindestalter für die Klasse A2 zwei Jahre liegen müssen.
Verfügt der Antragsteller über eine zweijährige Fahrpraxis mit einem Kraftrad der Klasse A1, so muss er lediglich eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestehen oder eine Schulung abschließen.
Für Klasse A gilt:
Ein Führerschein der Klasse B gestattet das Führen eines Fahrzeugs von 3 500 kg mit einem Anhänger von 750 kg.
Für unter Klasse B fallende Fahrzeug-Anhänger-Kombinationen gilt, dass Anhänger mit einer Gesamtmasse von mehr als 750 kg an das Zugfahrzeug gekoppelt werden dürfen, sofern die Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4 250 kg nicht übersteigt und die Typgenehmigungsvorschriften (in denen das Gewichtsverhältnis von Zugfahrzeug und Anhänger festgelegt ist) eingehalten werden.
Für Fahrzeugkombinationen der Klasse B, deren Gesamtmasse 3 500 kg überschreitet, werden eine Schulung, eine Prüfung oder beide vorgeschrieben. Aufgrund dieser Bestimmung können im Rahmen von Klasse B in Zukunft größere Fahrzeugkombinationen geführt werden als bisher, sofern eine Schulung absolviert und/oder eine Prüfung bestanden wurde.
Im Rahmen der Klasse BE ist künftig das Mitführen von Anhängern erlaubt, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg nicht übersteigt. Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und deren Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt, fallen unter die Klasse C1E.
Im Interesse der Sicherheit wurden Fahrerlaubnisse für Lastkraftwagen und Busse wie folgt geändert:
Die nachstehende Übersicht gibt Aufschluss über die Altersanforderungen für den Zugang zur Fahrerlaubnis für die einzelnen Fahrzeugklassen.
Klasse | Allgemeine Regel | Voraussetzungen | Ausnahmeregelung | |
---|---|---|---|---|
AM | ![]() | 16 Jahre | Theoretische Prüfung. Die praktische Prüfung ist fakultativ. | 14 Jahre möglich, nur auf nationalem Hoheitsgebiet. Anhebung auf bis zu 18 Jahre möglich. |
A1 | ![]() | 16 Jahre | Theoretische und praktische Prüfung. | Anhebung auf 17 oder 18 Jahre möglich. |
A2 | ![]() | 18 Jahre | Theoretische und praktische Prüfung. Für Inhaber eines Führerscheins der Klasse A1 mit zweijähriger Fahrpraxis lediglich das Bestehen einer Prüfung oder der Abschluss einer Schulung. |
Der Unterschied zwischen dem Mindestalter für die Klassen A1 und A2 beträgt mindestens 2 Jahre. Ist das Mindestalter für die Klasse A1 vom Mitgliedstaat auf 17 oder 18 Jahre festgelegt, so liegt das Mindestalter für die Klasse A2 bei 19 oder 20 Jahren. |
A | ![]() | 20 Jahre für den stufenweisen Zugang 24 Jahre für den unmittelbaren | Bestehen einer Prüfung oder Abschluss einer Schulung. Theoretische und praktische Prüfung. | Der Unterschied zwischen dem Mindestalter für die Klassen A2 und A beträgt mindestens 2 Jahre. Ist das Mindestalter für die Klasse A2 vom Mitgliedstaat auf 19 oder 20 Jahre festgelegt, so liegt das Mindestalter für die Klasse A bei 21 oder 22 Jahren. |
B1 | ![]() | 16 Jahre | Theoretische und praktische Prüfung. | |
B und BE | ![]() ![]() | 18 Jahre | Theoretische und praktische Prüfung. | 17 Jahre möglich für die Klassen B und B+E, nur auf nationalem Hoheitsgebiet. |
C1 und C1E | ![]() ![]() | 18 Jahre | Theoretische und praktische Prüfung. | Für Berufskraftfahrer, unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/Eg1 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. |
C und CE | ![]() ![]() | 21 Jahre | Theoretische und praktische Prüfung. | |
D1 und D1E | ![]() ![]() | 21 Jahre | Theoretische und praktische Prüfung. | |
D und DE | ![]() ![]() | 24 Jahre | Theoretische und praktische Prüfung. |
Es gibt keine festen Normen für die Aus- und Fortbildung von Fahrprüfern. Vielmehr bestehen unionsweit große Unterschiede. In einigen Mitgliedstaaten gab es so gut wie keine besondere Ausbildung für Fahrprüfer bzw. sie mussten nicht einmal Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse sein, für die sie die Prüfung abnahmen. Dies sollte nicht länger möglich sein. Da die theoretische und die praktische Prüfung eingehend harmonisiert wurden, dürften gemeinsame Mindestanforderungen an Fahrprüfer gewährleisten, dass die Prüfungsergebnisse innerhalb der EU vergleichbar sind. Eine regelmäßige Fortbildung der Fahrprüfer dürfte ferner positive Auswirkungen auf die Sicherheit im Straßenverkehr haben, da ihre Kenntnisse und ihre Erfahrung in einem sich rasch wandelnden technischen Umfeld auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
Die Fahrer müssen vor Erteilung der Fahrerlaubnis den Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs genügen. In der Führerscheinrichtlinie sind detailliert die gesundheitlichen Mängel aufgeführt, die sich auf eine sichere Fahrweise auswirken könnten. In der Regel gelten für Fahrer von Lastkraftwagen und Bussen strengere Vorschriften.
Im Jahr 2009 wurde die Richtlinie auf der Grundlage der Arbeit einer Gruppe von den Mitgliedstaaten benannter Medizinsachverständiger in Bezug auf Sehvermögen, Diabetes und Epilepsie aktualisiert.
Die erste europäische Rechtsvorschrift zum Führerschein stammt aus dem Jahr 1980. Eine Richtlinie des Rates ermöglichte es damals EU-Bürgern, die in einen anderen Mitgliedstaat umzogen, ihren Führerschein umzutauschen, ohne eine neue theoretische oder praktische Prüfung ablegen bzw. sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu müssen. Die Fahrer mussten jedoch nach wie vor ihren Führerschein innerhalb eines Jahres nach Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat umtauschen.
Erst 1991 wurde mit einer neuen Richtlinie der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung eingeführt und die Pflicht zum Umtausch des Führerscheins abgeschafft. In der Praxis wurde die Anwendung dieses Grundsatzes jedoch dadurch behindert, dass die Gültigkeitsdauer der Führerscheine und der Zeitabstand der ärztlichen Untersuchungen nicht harmonisiert wurden. Dadurch entstand Rechtsunsicherheit für Bürger, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegten.
Die Richtlinie 2006/126/EG, die so genannte „Dritte Führerscheinrichtlinie“, wurde am 20. Dezember 20062 angenommen. Die Frist für ihre Umsetzung endete am 19. Januar 2011
Einige ihrer Bestimmungen sind zwar am 19. Januar 2009 in Kraft getreten, die meisten Bestimmungen werden aber erst ab dem 19. Januar 2013 anwendbar sein, insbesondere die Einführung des neuen EU-Führerscheinmodells.
Quelle: Text & Bild: © Europäische Union (#)